Tatsächlich sind nicht nur Sanis bei Verletzungen zur Ersten Hilfe
verpflichtet: laut deutschem Gesetz sind alle Menschen dazu verflichtet,
Erste Hilfe zu leisten. Der einzige wirklich schwere Fehler ist das Unterlassen
von Hilfeleistungen, das erfüllt dann §323c StGB (unterlassene Hilfeleistung). Darauf
steht Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Diese Pflicht entfällt
nur bei: einer erheblichen Gefahr für den Helfer (in einen reissenden Fluß muß keiner
springen), wenn andere wichtige Pflichten verletzt würden (z.B. Aufsichtspflicht), oder
wenn die Hilfeleistung nicht erforderlich ist, weil z.B. ein qualifizierterer Helfer
anwesend ist. Allerdings auch hier eine kleine Einschränkung: man muß das sinnvollste mögliche
tun. Man muß zwar nicht in den Fluß springen, hat aber schon die Pflicht, Rettungskräfte
herbeizurufen.
Viele Menschen haben Angst davor, bei falscher Hilfeleistung rechtlich belangt zu werden.
Das geht jedoch nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Erste Hilfe erlaubt sogar das
Überschreiten von anderen Gesetzen in gewissen Rahmen. Beispiele:
- Wenn für die Hilfeleistung es nötig ist, die Kleidung des Patienten zu beschädigen
(z.B. Aufschneiden), liegt zwar eine Sachbeschädigung vor, diese muß aber vom Patienten
(oder vom Unfallverursacher !) getragen werden.
- Wenn bei einer Herzdruckmassage Rippen beschädigt werden, ist das theoretisch Körperverletzung,
praktisch aber wird es durch die erste Hilfe zu einer erlaubten Handlung (außer wenn Vorsatz vorliegen
würde ...).
Grobe Fahrlässigkeit läge vor, wenn beispielsweise der Ersthelfer es unterlässt, die Unfallstelle
bei einem Autounfall abzusichern, und ein anderes Fahrzeug dann dort hineinrast. Bei der Beurteilung,
ob es eine grobe Fahrlässigkeit war, wird aber einbezogen, daß es keine gewöhnliche Handlung ist. Es
wird davon ausgegangen, daß durch Fahrlässigkeit Fehler gemacht werden. Seine Entscheidungen dürfen
nur nicht gegen gesunden Menschenverstand verstossen.
Erleidet der Helfer einen Schaden (Verletzung, materieller Schaden), ist er gesetzlich unfallversichert!
Ersthelfer können sich mit einem formlosen Antrag wenden an:
Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, Gökerstraße 14, 26384 Wilhelmshaven, 04421/4070.
Maßnahmen im Notfall
Folgende Maßnahmen sollten in Notfallsituationen gemacht werden. Dabei ist die Reihenfolge theoretisch
vorgegeben. Praktisch ändert sich das, wenn mehrere Ersthelfer anwesend sind (dann kann einer
den Notruf informieren, zwei sichern ab, etc.).
- Ruhe bewahren und Überblick verschaffen (z.B. Gefahrenquelle lokalisieren, Hilfsmittel lokalisieren).
- Gefahren beseitigen und begrenzen
- Retten aus akuter Gefahr (wenn der Magier gerade sich und den Raum mit Hilfe von Feuerwerk
angezündet hat, sollte er erst aus dem Raum entfernt werden, bevor die Brandwunden versorgt werden)
- weitere Helfer finden und koordinieren - reine Schaulustige wegschicken
- Unfallort absichern
- Rettungsdienst informieren (112): 5W-Methode:
- Wo? - Genaue Ortsangabe
- Was? - Was ist passiert, wie sieht es vor Ort aus
- Wie viele? - Wie viele Patienten gibt es?
- Welche Krankheits-/Verletzungszeichen gibt es?
- Warten - nämlich auf Rückfragen des Leitstellenmitarbeiters
- Verbandskaste, Decke, Hilfsmittel holen
- Notfalldiagnostik: Bewußtsein kontrollieren, Atemwege freimachen, Atemkontrolle, Pulskontrolle
- Lebensrettende Sofortmaßnahmen (stabile Seitenlage, Atemspende, Herz-Lungen-Wiederbelebung,
Druckverband, Schocklage - je nachdem, was nötig ist)
Man sollte den Patienten möglichst nicht alleine lassen, und - falls er bei Bewußtsein ist - ihm
die Situation auch erklären, wenn das möglich ist. Und zwar ruhig und sachlich. Ein beschwichtigendes
"Es ist nix passiert." glaubt keiner ...
Den Fahrdienst ins Krankenhaus sollte auf jeden Fall ein Rettungswagen übernehmen,
dann ist der Transportierte versichert. Bei privaten Fahrten könnte
sich der Zustand (gerade bei Gelenkverletzungen) verschlechtern.
Bei schwereren Verletzungen höchstens die Wunde abdecken, Schwellungen
kühlen (nicht mit Eisspray), den Verletzten aus dem Gefahrenbereich
holen (und im hoffentlich nie eintretenden Notfall Wiederbelebung leisten
) - alles andere macht der Notarzt. Auf keinen Fall irgendwelche Mittel geben: Medikamente und Wirkstoffe
können nämlich das Krankenbild ändern oder Reaktionen hervorrufen (z.B. Allergien). Und das
macht die Diagnose in der Klinik nicht einfacher.
Genauere Infos zu geben wäre hier nicht so sinnig. Stattdessen empfehle ich jedem, in gewissem
Abstand einen Ersten Hilfe-Kurs zu absolvieren, vielleicht sogar einen mit mehr Inhalt als denjenigen,
den man als Führerscheinanfänger machen muß. Weitere Infos über erste Hilfe gibt es z.B. beim
Deutschen Roten Kreuz oder beim Malteser Hilfsdienst.
Infos über persönlichen Zustand
Ganz praktisch wäre übrigens, wenn jeder Spieler einen Zettel
mit persönlichen Daten dabei hat:
- eigene Daten: Adresse, Telefonnummer
- Telefonnummern von Leuten, die verständigt werden sollten im Notfall
- ärztliche Daten: Allergien, Blutgruppe, Dauermedikamentation
- Patientenverfügung: da steht dann drauf, daß die Freunde
(und MitLARPer) im Krankenhaus über den Gesundheitszustand Auskunft
erhalten dürfen, daß ist nämlich alles andere als selbstverständlich
Das gilt übrigens nicht nur für LARPs, ist auch im normalen Leben
nicht unpraktisch.
Wer Allergien oder manchmal besondere gesundheitliche Probleme hat, sollte
seine eigenen rezeptlich verschriebenen Pillen mitnehmen. Außerdem sollte
jeder Spieler der Spielleitung über besondere Krankheiten Bescheid
geben, und die sollte das den Sanis weitergeben!
Vorbereitung vor dem CON
Die Orga sollte vorher feststellen, wo die nächsten Krankenhäuser sind, wie sie erreichbar sind (Wegbeschreibung und Telefonnummer). Dazu muss man
für die Krankenhäuser die Rahmenbedinungen wissen - gibt es eine Ambulanz, einen Nachtdienst, etc.
Ausserdem sollte geprüft werden, ob ein Notdienst telefonisch überhaupt erreichbar ist vom CONOrt aus - manche
Ort hat keinen Handyempfang...
Weitere Infos
Ein paar Infos zu den Rechtlichen Belangen gibt es auf
Venusvibes.