LARP-Netz   | LarpKalender | Larpinfo | Larp-Welt | LarpFAQ | Larp-Bilder | Larp-Chat | LarpEvents | Larp-Planung | LarpWiki | LARPzeit

Quelle: Jugendschutzgesetz

Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz - JÖSchG)
vom 25. Februar 1985; zuletzt geändert: 28. Oktober 1994
Achtung: es kann sein, daß sich das Gesetz mittlerweile wieder geändert hat. Wir werden da immer mal wieder nachgucken.
 

§ 1 [Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten]

Halten sich Kinder oder Jugendliche an Orten auf, an denen ihnen eine unmittelbare
Gefahr für ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl droht, so haben
die zuständigen Behörden oder Stellen die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen
Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, haben sie die Kinder oder Jugendlichen

1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,

2. einem Erziehungsberechtigten zuzuführen oder, wenn kein Erziehungsberechtigter
erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.

In schwierigen Fällen haben die zuständigen Behörden oder Stellen das Jugendamt
über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.
 
 

§ 2 [Legaldefinitionen]

(1) Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer noch nicht vierzehn, Jugendlicher,
wer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist.

(2) Erziehungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist

1. jede Person, der allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht,

2. jede sonstige Person über achtzehn Jahre, soweit sie auf Grund einer
Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten Aufgaben der Personensorge
wahrnimmt oder soweit sie das Kind oder den Jugendlichen im Rahmen der Ausbildung
oder mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten im Rahmen der Jugendhilfe
betreut.

(3) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch einen Erziehungsberechtigten
ankommt, haben die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen ihre Berechtigung
auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen
die Berechtigung zu überprüfen.

(4) Soweit nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben Kinder
und Jugendliche ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen.
Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter
zu überprüfen.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht für verheiratete Jugendliche.
 
 

§ 3 [Aufenthalt in Gaststätten]

(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn
Jahren nur gestattet werden, wenn ein Erziehungsberechtigter sie begleitet.
Dies gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche

1. an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen,

2. sich auf Reisen befinden oder

3. eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.

(2) Jugendlichen ab sechzehn Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten ohne
Begleitung eines Erziehungsberechtigten bis 24 Uhr gestattet.

(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt
werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen
nicht gestattet werden.
 
 

§ 4 [Verzehr und Abgabe von alkoholischen Getränken]

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein
in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,

2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter sechzehn
Jahren

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einem Personensorgeberechtigten
(§ 2 Abs. 2 Nr. 1) begleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten
angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat in einem gewerblich
genutzten Raum aufgestellt und durch Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht
sichergestellt ist, daß Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren alkoholische
Getränke nicht aus dem Automaten entnehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes
bleibt unberührt.
 
 

§ 5 [Öffentliche Tanzveranstaltungen]

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung
eines Erziehungsberechtigten darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn
Jahren nicht und Jugendlichen ab sechzehn Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet
werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und
Jugendlichen unter sechzehn Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die
Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt
wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

(3) Ausnahmen von Absatz 1 können auf Vorschlag des Jugendamtes erlassen
werden.
 
 

§ 6 [Öffentliche Filmveranstaltungen]

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und
Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde
zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind. Kindern unter sechs Jahren
darf die Anwesenheit nur gestattet werden, wenn sie von einem Erziehungsberechtigten
begleitet sind.

(2) Filme, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl
von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht zur Vorführung
vor ihnen freigegeben werden.

(3) Die oberste Landesbehörde kennzeichnet die Filme mit

1. "Freigegeben ohne Altersbeschränkung",

2. "Freigegeben ab sechs Jahren",

3. "Freigegeben ab zwölf Jahren",

4. "Freigegeben ab sechzehn Jahren",

5. "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren".

Kommt in Betracht, daß ein nach Satz 1 Nr. 5 gekennzeichneter Film den Tatbestand
des § 130 Abs. 2, des § 131 oder des § 184 des Strafgesetzbuches erfüllt,
ist dies der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.

(4) Im Rahmen der Absätze 1 und 3 Satz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen
Filmveranstaltungen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten nur gestattet
werden

1. Kindern, wenn die Vorführung bis 20 Uhr,

2. Jugendlichen unter sechzehn Jahren, wenn die Vorführung bis 22 Uhr,

3. Jugendlichen über sechzehn Jahren, wenn die Vorführung bis 24 Uhr beendet
ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen
unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch
für Werbevorspanne und Beiprogramme.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen
Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.

(7) Auf Filme, die von der obersten Landesbehörde nach Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet
worden sind, finden die §§ 1 und 11 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften keine Anwendung.
 
 

§ 7 [Videokassetten, Bildplatten und vergleichbare Bildträger]

(1) Bespielte Videokassetten, Bildplatten und vergleichbare Bildträger dürfen
Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden,
wenn die Programme von der obersten Landesbehörde für ihre Altersstufe freigegeben
und gekennzeichnet worden sind.

(2) Für die Freigabe und Kennzeichnung findet § 6 Abs. 2 und 3 Satz 1 und
Abs. 6 entsprechende Anwendung. Auf die Alterseinstufung ist mit einem fälschungssicheren
Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist vom Inhaber der Nutzungsrechte auf
dem Bildträger und auf der Hülle in einer deutlich sichtbaren Form anzubringen,
bevor der Bildträger an den Handel geliefert oder in sonstiger Weise gewerblich
gewertet wird.

(3) Bildträger, die von der obersten Landesbehörde nicht oder mit "Nicht
freigegeben unter achtzehn Jahren" gekennzeichnet worden sind, dürfen

1. einem Kind oder Jugendlichen nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich
gemacht werden,

2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder
anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt oder im
Versandhandel angeboten oder überlassen werden.

(4) In der Öffentlichkeit dürfen bespielte Bildträger nicht in Automaten
angeboten werden.

(5) Auf Bildträger, die von der obersten Landesbehörde nach Absatz 2 in
Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnet worden sind,
finden die §§ 1 und 11 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften keine Anwendung.

(6) § 6 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
 
 

§ 8 [Glücksspiele]

(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend
dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet
werden.

(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit
darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten,
Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen gestattet werden, wenn der
Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.

(3) Elektronische Bildschirm-Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit
dürfen zur entgeltlichen Benutzung

1. auf Kindern und Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,

2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftsmäßig
genutzten Räumen oder

3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren

nicht aufgestellt werden.

(4) Das Spielen an elektronischen Bildschirm-Unterhaltungsspielgeräten ohne
Gewinnmöglichkeit, die zur entgeltlichen Benutzung öffentlich aufgestellt
sind, darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren ohne Begleitung
eines Erziehungsberechtigten nicht gestattet werden.

(5) Unterhaltungsspielgeräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten
gegen Menschen oder Tiere dargestellt werden oder die eine Verherrlichung
oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, dürfen in der Öffentlichkeit
an Kindern und Jugendlichen zugänglichen Orten nicht aufgestellt werden.
 
 

§ 9 [Rauchen in der Öffentlichkeit]

Das Rauchen in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn
Jahren nicht gestattet werden.
 
 

§ 10 [Einzelfallregelungen]

Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine
Gefährdung im Sinne des § 1 Satz 1 aus, die durch Anwendung der §§ 3 bis
8 nicht ausgeschlossen oder wesentlich gemindert werden kann, so kann die
zuständige Behörde anordnen, daß der Veranstalter oder Gewerbetreibende
Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung
kann Alters- oder Zeitbegrenzungen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung
ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
 
 

§ 11 [Bekanntmachung der Jugendschutzvorschriften; Werbung]

Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 3 bis 10 für ihre
Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie die
Alterseinstufung von Filmen durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang
bekanntzumachen. Zur Bekanntmachung der Alterseinstufung von Filmen und
Bildträgern dürfen sie nur die Kennzeichnungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 verwenden.
Wer einen Film für öffentliche Filmveranstaltungen weitergibt, ist verpflichtet,
den Veranstalter auf die Alterseinstufung hinzuweisen. Für Filme und Bildträger,
die von der obersten Landesbehörde nach § 6 Abs. 3 Satz 1 gekennzeichnet
worden sind, darf bei der Ankündigung und bei der Werbung weder auf jugendgefährdende
Inhalte hingewiesen werden noch darf die Ankündigung oder die Werbung in
jugendgefährdender Weise erfolgen.
 
 

§ 12 [Ordnungswidrigkeiten]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 einem Kind oder einem Jugendlichen den Aufenthalt in einer
Gaststätte gestattet,

2. entgegen § 4 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk oder Lebensmittel an ein
Kind oder einen Jugendlichen abgibt oder ihm den Verzehr gestattet,

3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 ein alkoholisches Getränk in einem Automaten
anbietet,

4. entgegen § 5 Abs. 1 einem Kind oder einem Jugendlichen die Anwesenheit
bei einer öffentlichen Tanzveranstaltung gestattet,

5. entgegen § 6 Abs. 1 oder 4 einem Kind oder einem Jugendlichen die Anwesenheit
bei einer öffentlichen Filmveranstaltung gestattet,

6. entgegen § 7 Abs. 1 einem Kind oder einem Jugendlichen einen bespielten
Bildträger, der nicht für seine Altersstufe freigegeben ist, zugänglich
macht,

7. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 ein Zeichen nicht, nicht in der dort
bezeichneten Form oder in einer der Alterseinstufung durch die oberste Landesbehörde
nicht entsprechenden Weise anbringt,

8. entgegen § 7 Abs. 3 Nr. 2 einen nicht freigegebenen Bildträger anbietet
oder überläßt,

9. entgegen § 7 Abs. 4 einen bespielten Bildträger in einem Automaten anbietet,

10. entgegen § 8 Abs. 1 einem Kind oder einem Jugendlichen die Anwesenheit
in einer öffentlichen Spielhalle oder einem dort bezeichneten Raum gestattet,

11. entgegen § 8 Abs. 2 einem Kind oder einem Jugendlichen die Teilnahme
an einem Spiel mit Gewinnmöglichkeit gestattet,

12. entgegen § 8 Abs. 3 oder 5 ein Unterhaltungsspielgerät aufstellt,

13. entgegen § 8 Abs. 4 einem Kind oder einem Jugendlichen unter sechzehn
Jahren die Benutzung eines Unterhaltungsspielgeräts gestattet,

14. entgegen § 9 einem Kind oder einem Jugendlichen unter sechzehn Jahren
das Rauchen in der Öffentlichkeit gestattet oder

15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 zuwiderhandelt,

16. entgegen § 11 Satz 1 für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung
geltenden Vorschriften nicht durch den dort bezeichneten Aushang bekanntmacht,

17. entgegen § 11 Satz 2 nicht die Kennzeichnungen des § 6 Abs. 3 Satz 1
verwendet,

17a. entgegen § 11 Satz 3 einen Film für eine öffentliche Filmveranstaltung
weitergibt, ohne den Veranstalter auf die Alterseinstufung hinzuweisen,

18. entgegen § 11 Satz 4 der Ankündigung oder bei der Werbung auf jugendgefährdende
Inhalte hinweist oder in jugendgefährdender Weise ankündigt oder wirbt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Person über achtzehn Jahre ein
Verhalten eines Kindes oder eines Jugendlichen herbeiführt oder fördert,
das durch ein in Absatz 1 Nr. 1 bis 14 bezeichnetes oder in § 7 Abs. 3 Nr.
1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 10 verhindert
werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 7 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht
für den Personensorgeberechtigten.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend
Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender

1. eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung begeht und
dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder einen Jugendlichen in seiner
körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder

2. eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung aus Gewinnsucht
begeht oder beharrlich wiederholt.

Autor(en) dieser Seite:
Carsten Thurau

letzte Änderung:
06.05.04
Anmerkungen zur Seite
selbst eine Anmerkung machen

Navigationsframe
einschalten/ ausschalten