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Für LARPs dürfte § 23 Vereine und Gesellschaften am interessantesten sein. Daraus ergibt sich wohl, daß für CONs (mit geschlossener Gesellschaft) keine Schankerlaubnis benötigt wird. Aber auch, wenn's keine Gaststätte iSd GaststättenG ist: es ist "sonst in der Öffentlichkeit" im Sinne des JÖSchG (Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit). Es empfiehlt sich, in eine Intime-Taverne das Jugendschutzgesetz zu hängen.
Der Ausschenkende muß auch aufpassen: der Ausschank oder das Gestatten des Verzehrs von Branntwein u.ä. an Kinder / Jugendliche (unter18) bzw. von anderen Alkoholika (unter 16) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, §§ 3, 12 JÖSchG. Bei vorsätzlichem Ausschank an zu junge Leute können Strafen bis zu 30000 DM oder 1 Jahr Haft verhängt werden. Gefängnis-CON 1... Im Zweifelsfall muß übrigens nachgefragt werden (Personalausweis). Die Orga sollte deswegen die Tavernenleute darauf hinweisen, daß Jugendliche dabei sind.
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen keine Alkoholika trinken, sollten gar nicht erst in das Tavernenbuch aufgenommen werden. Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen nur "andere Alkoholika" in Begleitung eines Personensorgeberechtigen zu sich nehmen. Wer ist da Personensorgeberechtigt? Im Zweifelsfall die SL, die wohl nur ungerne immer mit dem Jugendlichen trinken gehen will.
Nach §20 Absatz 2 ist verboten, in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen. Wäre vielleicht auch für CONs nicht schlecht ...
Wirte müssen übrigens für Besoffene sorgen. Sie dürfen Sie nicht einfach vor die Tür kippen, sondern müssen Polizei oder Taxi rufen (u.U. sogar Geld vorstrecken).
Alle Aussagen ohne Gewähr.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I
S. 3418)
§ 1 Gaststättengewerbe
(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe
1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft),
2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder
3. Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner,
wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer
für die Dauer der
Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der
Betrieb jedermann oder
bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
§ 2 Erlaubnis
(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
1. Milch, Milcherzeugnisse oder alkoholfreie Milchmischgetränke verabreicht,
2. unentgeltliche Kostproben verabreicht,
3. alkoholfreie Getränke aus Automaten verabreicht.
(3) Der Erlaubnis bedarf ferner nicht, wer, ohne Sitzgelegenheit bereitzustellen,
in räumlicher Verbindung mit seinem Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels
oder des Lebensmittelhandwerks während der Ladenöffnungszeiten
alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht.
(4) Für einen Beherbergungsbetrieb bedarf es der Erlaubnis nicht,
wenn der Betrieb darauf eingerichtet ist, nicht mehr als acht Gäste
gleichzeitig zu beherbergen; in
solchen Betrieben ist das Verabreichen von Getränken und zubereiteten
Speisen an Hausgäste erlaubnisfrei. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beherbergungsbetrieb
in
Verbindung mit einer erlaubnisbedürftigen Schank- oder Speisewirtschaft
ausgeübt wird.
§ 3 Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Betriebsart und für
bestimmte Räume zu erteilen. Die Betriebsart ist in der Erlaubnisurkunde
zu bezeichnen; sie bestimmt sich
nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den
Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen,
der Beherbergung oder
der Darbietungen.
(2) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit dieses Gesetz es zuläßt oder der Antragsteller es beantragt.
(3) Die Erlaubnis zum Ausschank alkoholischer Getränke schließt
die Erlaubnis zum Ausschank alkoholfreier Getränke ein.
§ 4 Versagungsgründe
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteiler
die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht
besitzt, insbesondere dem Trunke
ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene,
Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch,
verbotenem Glücksspiel,
der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die
Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder
Jugendschutzes nicht
einhalten wird,
2. die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten
bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder
Einteilung für den
Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen
zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für
Leben, Gesundheit oder
Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
3. der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder
auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht,
insbesondere schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die
Allgemeinheit befürchten
läßt,
4. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie-
und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§
9) über die Grundzüge der für
den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen
Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen
nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz,
Satzung oder
Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde
anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes
1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die
an die Lage,
Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick
auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder
Speisen zu stellen sind. Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung
auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 5 Auflagen
(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze
1. der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2. der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3. gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen
für die
Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke
sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.
(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe
betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen
werden.
§ 6 Ausschank alkoholfreier Getränke
Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf
Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle
zu verabreichen. Davon ist
mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen
als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge. Die Erlaubnisbehörde
kann für den
Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen.
§ 7 Nebenleistungen
(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder
Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren
an Gäste abgeben und ihnen
Zubehörleistungen erbringen.
(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch
1. Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
2. Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren
an jedermann über die Straße abgeben.
§ 8 Erlöschen der Erlaubnis
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb
eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr
nicht mehr ausgeübt hat.
Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt.
§ 9 Stellvertretungserlaubnis
Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen
Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis;
sie wird dem Erlaubnisinhaber für
einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden.
Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie des § 8 gelten
entsprechend. Wird das
Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies
unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
§ 10 Weiterführung des Gewerbes
Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das Gaststättengewerbe
auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten oder die minderjährigen
Erben
während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das
gleiche gilt für Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder
Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn
Jahren nach dem Erbfall. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten
Personen haben der Erlaubnisbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten,
wenn sie den Betrieb
weiterfahren wollen.
§ 11 Vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretungserlaubnis
(1) Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb
von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes
bis zur
Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige
Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt
werden; die Frist kann verlängert
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung einer vorläufigen
Stellvertretungserlaubnis.
§ 12 Gestattung
(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen
Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend
auf Widerruf
gestattet werden.
(2) (weggefallen)
(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.
§ 13 Gaststätten ohne gewerbliche Niederlassung
(1) Auf die in § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten findet Titel
III der Gewerbeordnung keine Anwendung, auch soweit es sich um Personen
handelt, die das
Reisegewerbe nicht selbständig betreiben.
(2) An der Betriebsstätte muß in einer für jedermann
erkennbaren Weise der Name des Gewerbetreibenden mit mindestens einem ausgeschriebenen
Vornamen
angegeben sein.
§ 14 Straußwirtschaften
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen zur Erleichterung
des Absatzes selbsterzeugten Weines oder Apfelweines bestimmen, daß
der Ausschank
dieser Getränke und im Zusammenhang hiermit das Verabreichen von
zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle für die Dauer von
höchstens vier Monaten
oder, soweit dies bisher nach Landesrecht zulässig war, von höchstens
sechs Monaten, und zwar zusammenhängend oder in zwei Zeitabschnitten
im Jahre, keiner
Erlaubnis bedarf. Sie können hierbei Vorschriften über
1. die persönlichen und räumlichen Voraussetzungen für den Ausschank sowie über Menge und Jahrgang des zum Ausschank bestimmten Weines oder Apfelweines,
2. das Verabreichen von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle,
3. die Art der Betriebsführung
erlassen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden
übertragen.
§ 15 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis zum Betrieb, eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen,
wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
vorlagen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.
(3) Sie kann widerrufen werden, wenn
1. der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für
welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als
die zugelassenen Räume zum
Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen
verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis
nicht beachtet,
2. der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3. der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4. der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5. der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Ab s. 1 Nr. 4 erbringt,
6. der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb
von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis
nach § 4 Abs. 1 Nr. 4
erbringt,
7. die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für
die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.
§§ 16 und 17
(weggefallen)
§ 18 Sperrzeit
(1) Für Schank- und- Speisewirtschaften sowie für öffentliche
Vergnügungsstätten ist durch Rechtsverordnung der Landesregierungen
eine Sperrzeit allgemein
festzusetzen. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die
Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder
besonderer örtlicher Verhältnisse
allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt
oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
die Ermächtigung
auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.
(2) (weggefallen)
§ 19 Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke
Aus besonderem Anlaß kann der gewerbsmäßige Ausschank
alkoholischer Getränke vorübergehend für bestimmte Zeit
und für einen bestimmten örtlichen Bereich
ganz oder teilweise verboten werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
§ 20 Allgemeine Verbote
Verboten ist,
1. Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel durch Automaten feilzuhalten,
2. in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen,
3. im Gaststättengewerbe das Verabreichen von Speisen von der Bestellung
von Getränken abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung
von Getränken die
Preise zu erhöhen,
4. im Gaststättengewerbe das Verabreichen alkoholfreier Getränke
von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen
oder bei der Nichtbestellung
alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen.
§ 21 Beschäftigte Personen
(1) Die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättenbetrieb
kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß die
Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit
nicht besitzt.
(2) Die Landesregierungen können zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit
oder zum Schutze der Gäste durch Rechtsverordnung Vorschriften über
die Zulassung, das
Verhalten und die Art der Tätigkeit sowie, soweit tarifvertragliche
Regelungen nicht bestehen, die Art der Entlohnung der in Gaststättenbetrieben
Beschäftigten
erlassen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(3) Die Vorschriften des § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben
unberührt.
§ 22 Auskunft und Nachschau
(1) Die Inhaber von Gaststättenbetrieben, ihre Stellvertreter und
die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen haben den zuständigen
Behörden die für
die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung
des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume
des
Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen
vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen
Einsicht zu nehmen.
Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird
insoweit eingeschränkt.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen
der in § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 23 Vereine und Gesellschaften
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank alkoholischer
Getränke finden auch auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die
kein Gewerbe
betreiben; dies gilt nicht für den Ausschank an Arbeitnehmer dieser
Vereine oder Gesellschaften.
(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 alkoholische Getränke
in Räumen ausgeschenkt, die im Eigentum dieser Vereine oder Gesellschaften
stehen oder ihnen
mietweise, leihweise oder aus einem anderen Grunde überlassen
und nicht Teil eines Gaststättenbetriebes sind, so finden die Vorschriften
dieses Gesetzes mit
Ausnahme der §§ 5, 6, 18, 22 sowie des § 28 Abs. 1 Nr.
2, 6, 11 und 12 und Absatz 2 Nr. 1 keine Anwendung. Das Bundesministerium
für Wirtschaft kann mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
auch andere Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden, wenn durch den
Ausschank
alkoholischer Getränke Gefahren für die Sittlichkeit oder
für Leben oder Gesundheit der Gäste oder der Beschäftigten
entstehen.
§ 24 Realgewerbeberechtigung
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf Realgewerbeberechtigungen
Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften über die Lage der Räume
(§ 4 Abs. 1
Nr. 2) und über das öffentliche Interesse hinsichtlich der
Verwendung der Räume (§ 4 Abs. 1 Nr. 3). Realgewerbeberechtigungen,
die drei Jahre lang nicht ausgeübt
worden sind, erlöschen. Die Frist kann von der Erlaubnisbehörde
verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Die Länder können bestimmen, daß auch die in Absatz
1 ausgenommenen Vorschriften Anwendung finden, wenn um die Erlaubnis auf
Grund einer
Realgewerbeberechtigung für ein Grundstück nachgesucht wird,
auf welchem die Erlaubnis auf Grund dieser Realgewerbeberechtigung bisher
nicht ausgeübt wurde.
§ 25 Anwendungsbereich
(1) Auf Kantinen für Betriebsangehörige sowie auf Betreuungseinrichtungen
der im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte, der Bundeswehr,
des
Bundesgrenzschutzes oder der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten
Polizei finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. Gleiches
gilt für
Luftfahrzeuge, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen,
Schiffe und Reisebusse, in denen anläßlich der Beförderung
von Personen
gastgewerbliche Leistungen erbracht werden.
(2) Auf Gewerbetreibende, die am 1. Oktober 1998 eine Bahnhofsgaststätte
befugt betrieben haben, findet § 34 Abs. 2 Satz 1 entsprechende Anwendung;
die in §
4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Anforderungen an die Lage, Beschaffenheit,
Ausstattung oder Einteilung der zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt
der
Beschäftigten bestimmten Räume gelten als erfüllt. §
34 Abs. 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anzeige
nach Satz 4 innerhalb von zwölf Monaten zu
erstatten ist.
§ 26 Sonderregelung
(1) Soweit in Bayern und Rheinland-Pfalz der Ausschank selbsterzeugter
Getränke ohne Erlaubnis gestattet ist, bedarf es hierfür auch
künftig keiner Erlaubnis. Die
Landesregierungen können zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung durch Rechtsverordnung allgemeine Voraussetzungen
für den Ausschank
aufstellen, insbesondere die Dauer des Ausschanks innerhalb des Jahres
bestimmen und die Art der Betriebsführung regeln. Die Landesregierungen
können durch
Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen.
(2) Die in Bayern bestehenden Kommunbrauberechtigungen sowie die in
Rheinland-Pfalz bestehende Berechtigung zum Ausschank selbsterzeugten Branntweins
erlöschen, wenn sie seit zehn Jahren nicht mehr ausgeübt
worden sind.
§ 27
(weggefallen)
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht oder Gäste beherbergt,
2. einer Auflage oder Anordnung nach § 5 oder einer Auflage nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3. über den in § 7 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt,
4. ohne die nach § 9 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreibt oder in einem Gaststättengewerbe als Stellvertreter tätig ist,
5. die nach § 4 Abs. 2, § 9 Satz 3 oder § 10 Satz 3 erforderliche Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
5a. entgegen § 13 Abs. 2 den Namen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angibt,
6. als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen
Vergnügungsstätte duldet, daß ein Gast nach Beginn der
Sperrzeit in den Betriebsräumen
verweilt,
7. entgegen einem Verbot nach § 19 alkoholische Getränke verabreicht,
8. einem Verbot des § 20 Nr. 1 über das Feilhalten von Branntwein
oder überwiegend branntweinhaltigen Lebensmitteln zuwiderhandelt oder
entgegen dem Verbot
des § 20 Nr. 3 das Verabreichen von Speisen von der Bestellung
von Getränken abhängig macht oder entgegen dem Verbot des §
20 Nr. 4 das Verabreichen
alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke
abhängig macht,
9. entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 2 in Ausübung eines Gewerbes
alkoholische Getränke verabreicht oder in den Fällen des §
20 Nr. 4 bei Nichtbestellung
alkoholischer Getränke die Preise erhöht,
10. Personen beschäftigt, deren Beschäftigung ihm nach § 21 Abs. 1 untersagt worden ist,
11. entgegen § 22 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Betrieb
benutzten Grundstücken und
Räumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche
Unterlagen nicht gewährt,
12. den Vorschriften einer auf Grund der §§ 14, 18 Abs. 1,
des § 21 Abs. 2 oder des § 26 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1 entgegen § 6 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke verabreicht
oder entgegen § 6 Satz 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk
nicht teurer als das billigste
alkoholische Getränk gleicher Menge verabreicht,
2. (weggefallen)
3. (weggefallen)
4. als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft
oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den
Beginn der Sperrzeit hinaus verweist,
obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter
oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich
aufgefordert hat, sich zu
entfernen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden.
§ 29 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Wirtschaft erläßt mit Zustimmung
des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
allgemeinen
Verwaltungsvorschriften.
§ 30 Zuständigkeit und Verfahren
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können
die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz
ergangenen
Rechtsverordnungen zuständigen Behörden bestimmen; die Landesregierungen
oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten obersten Landesbehörden
können ferner durch Rechtsverordnung das Verfahren, insbesondere
bei Erteilung sowie bei Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen und
bei Untersagungen,
regeln.
§ 31 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung
Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe
finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht
in diesem
Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften
über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 32
(weggefallen)
§ 33
(Änderung anderer Vorschriften)
§ 34 Übergangsvorschriften
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis oder Gestattung gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis oder Gestattung im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Soweit nach diesem Gesetz eine Erlaubnis erforderlich ist, gilt
sie demjenigen als erteilt, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne
Erlaubnis oder Gestattung eine
nach diesem Gesetz erlaubnisbedürftige Tätigkeit befugt ausübt.
In den Fällen des Artikels 2 Abs. 1 des Ersten Teils des Vertrages
zur Regelung aus Krieg und
Besatzung entstandener Fragen (BGBl. 1955 II S. 405) gilt die Erlaubnis
auch demjenigen erteilt, der eine nach diesem Gesetz erlaubnisbedürftige
Tätigkeit innerhalb
eines Jahres vor Inkrafttreten des Gesetzes befugt ausgeübt hat,
ohne daß ihm die Ausübung der Tätigkeit bei Inkrafttreten
des Gesetzes untersagt war.
(3) Der in Absatz 2 bezeichnete Erlaubnisinhaber oder derjenige, der
eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis nicht nachweisen
kann, hat seinen
Betrieb der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Erlaubnisbehörde
bestätigt dem Gewerbetreibenden kostenfrei und schriftlich, daß
er zur Ausübung seines
Gewerbes berechtigt ist. Die Bestätigung muß die Betriebsart
sowie die Betriebsräume bezeichnen. Wird die Anzeige nicht innerhalb
von sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes erstattet, so erlischt die Erlaubnis.
§ 35 Bezugnahme auf Vorschriften
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Bundesrechts auf Vorschriften
des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 Bezug genommen wird, beziehen
sich diese
Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 36
(Änderung anderer Vorschriften)
§ 37
(weggefallen)
§ 38
(Inkrafttreten)
Autor(en) dieser Seite:
Carsten Thurau letzte Änderung: 12.04.20 |
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