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Datenschutzrecht ist eigentlich ganz einfach: Jeder Bürger hat das Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Dabei gibt es keine "belanglosen" Daten: Jedes Datum, dass einer Person zugeordnet werden kann, steht unter dem Schutz des Gesetzes. Jeder hat das Recht zu erfahren, was ein anderer über ihn abgespeichert hat. Und vor allen: Daten dürfen nur Zweckgebunden gespeichert werden, nicht z.B. auf Vorrat für irgendwelche zukünftigen Sachen.
ABER: der Betroffene hat bei solchen Datenbanken wie oben gesehen das Recht,
1. zu erfahren, ob und welche Daten über ihn gespeichert sind und
2. jederzeit die Löschung seiner
Daten zu verlangen.
Ihr als jeweiliger Veranstalter müsst natürlich seine Daten aus Abrechnungsgründen einige Zeit gespeichert haben (hat er denn bezahlt, wo muß ich die Bestätigung hinschicken). Das ist natürlich gestattet, solange diese Daten nicht weitergegeben werden.
Witzigerweise dürften Daten über Vereine gespeichert werden, es sind nur persönliche Daten geschützt. Allerdings dürften die Daten über den Verein nicht an eine Person gekoppelt sein, d.h. für die Anschrift des Kassenwarts gilt wieder der Schutz...
Erlaubt ist natürlich, daß ihr selbst für euch persönlich eine (nicht öffentliche) Liste erstellt, wenn ihr auf Eurem CON nicht dabei haben wollt.
Auch hier gilt natürlich: der Betroffene hat das Recht, die über ihn gespeicherten Daten zu erfahren, oder eine Löschung zu erwirken.
Unwirksam kann übrigens sein, die Speicherung per AGB zu regeln, z.B. bei der CON-Einladung in die AGB zu schreiben "Die Daten des Teilnehmers werden in die bundesweite NSC-Verwaltung eingegeben." Der BGH hat z.B. ein klauselmässigs Einverständnis in Telefonwerbung für unwirksam erklärt. (Urteil vom 16. März 1999 - XI ZR 76/98)
Autor(en) dieser Seite:
Carsten Thurau letzte Änderung: 04.05.05 |
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