Vereine

Über Vereinssachen, unter anderem Recht, weiß der Marktplatz Verein und die die hessische Initiative für Ehrenämter besser Bescheid. Dort steht alles über Rechten, Pflichten, Organisation, und alles andere, was Vereine angeht..
Hier sind nur ein paar grundsätzliche Punkte genannt. In der Hoffnung, daß alles auch Richtung ist. (Wir sind halt keine Profis.)

Wie gründe ich einen Verein?

Zunächst muß eine Satzung entworfen werden. Dafür nimmt man sich am besten die Satzung eines ähnlichen Vereins und verändert sie leicht (unter anderem den Namen und den Sitz des Vereins ). Am besten nimmt man gleich ein oder zwei weitere Satzungen, um nochmal gegenzuchecken, ob auch alles dabei ist. Gute Satzungen im LARP-Bereich haben meiner Ansicht nach die Gilde der Drachenreiter und der Verein Legende e.V.

Im BGB (Vereinsrecht-Teil) steht, was man alles braucht für eine Satzung. Das wären:

  • Zweck des Vereins
  • Name
  • Sitz
  • der Verein soll in des Vereinsregister eingetragen werden
  • Eintritt und Austritt
  • Beiträge (hier kann auch stehen, daß das der Vorstand oder die Mitgliedsversammlung beschließt – das ist sinnvoller, sonst müßt ihr dauernd Satzungsänderungen beschließen, und die sind teuer)
  • Vorstand: welche Posten, für wie lange gewählt, welche Aufgaben
  • Mitgliedsversammlung: wie wird sie einberufen (welche Fristen gelten), was beschließt sie

Dabei Vorsicht: wenn etwas nicht in der Satzung definiert wird, gilt einfach nur das deutsche Recht (vor allem Vereinsteil im BGB). Und da steht zum Beispiel drin, daß für Satzungsänderungen eine qualifizierte 3/4 Mehrheit der Anwesenden erforderlich ist, für Änderungen des Zwecks die Zustimmung aller Mitglieder (notfalls schriftlich).

Der Entwurf wird auf einer Gründungssitzung diskutiert, verbessert und als Satzung des Vereins verabschiedet (Jubel).

Auf der Sitzung müssen mindestens sieben Leute („natürliche Personen“), die schon voll geschäftsfähig sein müssen (also mindestens 18 Jahre im Normalfall), anwesend sein. Diese müssen auch
unter die Satzung ihre Unterschrift abgeben.
Dann wird auch noch der Vorstand gewählt, und zwar so, wie er in der Satzung beschrieben wird.
Von der Sitzung muß Protokoll geführt werden. In dem Protokoll muß unter anderem die Wahl des Vorstands (wer wurde gewählt, wieviele Stimmen dafür/dagegen) und vorher natürlich die Annahme der Satzung stehen. Danach ist der Verein „in Gründung“ (i.G.).

Die Anmeldung des Vereins erfolgt durch den Vorstand, der zu einem Notar tappern und dort unterschreiben muß. Der Notar beglaubigt dann, daß der Vorstand auch der ist, der er zu sein meint. Mit seiner Hilfe wird die Anmeldung (also das Schreiben, daß beim Notar unterschrieben wird), die Satzung und das Gründungsprotokoll an das Registeramt beim Amtsgericht geschickt, daß für den folgenden bürokratischen Akt zuständig ist.

Ungefähr nach 4 Wochen kommt dann der Bescheid, daß Fehler in der Satzung sind, und eine Mitgliederversammlung deswegen die Satzung ändern muß. Kleiner Tip: legt den Satzungsentwurf schon vor dem Gründungstreffen dem zuständigen Rechtspfleger beim Registeramt vor, der kann euch auch vorher sagen, wenn Fehler drin sind.

Wenn die Satzung mal fehlerfrei ist, wird das Registeramt den Verein in das Vereinsregister eintragen. In diesem Register stehen dann Name, Sitz, Tag der Gründung des Vereins und die Namen der Vorstandsmitglieder . Erst dann handelt es sich um einen e.V., einen eingetragenen Verein.

Für gemeinnützige Vereine gelten noch besondere Bedingungen. Für LARP-Vereine bieten sich zwei Möglichkeiten: einerseits die Mittelalter-Schiene, wenn der Verein außer LARP auch noch im Mittelalter-Bereich tätig ist (Achtung: kann auch nachgeprüft werden, nicht mogeln!), andererseits die Jugendarbeit, wenn ihr Jugendliche mit LARP von der Straße holt (Tschuldigung, war jetzt gemein). In Nordrhein-Westfalen gilt seit einiger Zeit auch die „Freizeitgestaltung“ als gemeinnütziger Zweck. Informiert euch besser vorher genau über die Bedingungen zur Gemeinnützigkeit UND legt die Satzung auch vor der Gründung dem Finanzamt vor, das kann nämlich schon vor der Existenz des Vereins sagen, ob dieser mit der Satzung gemeinnützig wäre. Eine Liste der Zwecke, die allgemein als besonders förderungswürdig im Sinne des §10b Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes anerkannt sind, ist unter http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C2327286_L20.pdf zu finden.

Noch ein kleiner Hinweis zum Namen: Das Gericht achtet beim Namen nur darauf, daß es keinen zweiten örtlichen Verein gleichen Namens gibt. Es gibt kein Verbot, gleichnamige Vereine in verschiedenen Bereichen Deutschlands zu Gründen. Deswegen gibt es Rot-Weiß in Erfurt und Rot-Weiß in Essen. Aber: wenn ihr markenrechtlich geschützte Namen oder Namen mit besonderer Bekanntheit nehmt, könnt ihr trotzdem rechtlichen Ärger nehmen. Hände also weg von „Amnesty International LARP Detmold“. 🙂

Was müßt ihr melden?

Verschiedene Sachen müßt Ihr zuständigen Behörden melden:

dem Registeramt (beim Amtsgericht)

Gründung / AuflösungSatzungsänderungenVorstandsänderungen

Finanzamt

Gründung / AuflösungSatzungsänderungenUmsatzsteuer, Körperschaftssteuer, Lohnsteuer

Gemeinde/Stadtverwaltung

polizei- und ordnungsrechtlich meldepflichtige Veranstaltungen

Falls ihr jemanden anstellen wollt (selbst 315 Euro) oder einen Gewerbebetrieb eröffnen wollt (wie eine stetige LARP-Kneipe), sind noch schlimmere Sachen nötig (Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, Gemeinde, und so weiter).

Vereinssitzung

Bei vielen Vereinen muß mindestens eine Jahreshauptversammlung im Jahr stattfinden. Darüber entscheidet die Satzung. Bei Bedarf kann es auch mehrere Versammlungen im Jahr geben. Unter anderem gibt es die Möglichkeit, dass eine Minderheit die Einberufung der Versammlung beantragt (laut Gesetz 1/10 der Mitglieder, der Wert kann aber durch die Satzung anders bestimmt werden).
Die Leitung übernimmt in der Regel der erste Vorsitzende.
Dort werden meistens (und nicht ausschliesslich) folgende Punkte abgehandelt:

Rechenschaftsbericht des Vorstands, Bericht des/r Kassenprüfers
Hier erzählt der Vorstand, was er alles getan hat, und der Kassenprüfer (können auch mehrere sein) erzählt, daß mit der Kasse und den Quittungen alles in Ordnung ist – wenn alles in Ordnung ist.

Entlastung des Vereinsvorstandes
Bei der Entlastung wird dem Vorstand die Absolution erteilt für das, was er im vergangenem Jahr bis zur Versammlung getan hat. Mit der Entlastung verzichtet der Verein auf Schadensersatzansprüche gegen
den Vorstand. Dies jedoch nur für die Vorgänge, die den Vereinsmitgliedern im Rechenschaftsbericht des Vorstands bekannt gegeben wurden oder die hätten bekannt sein können. Also: wenn der Vorstand lügt, ist er noch nicht aus dem Schneider … (da kann der Verein dann später tatsächlich auf Schadensersatz gegen den Vorstand klagen, falls dieser einen belastenden Vertrag „vergessen“ hat – aber lassen wir das mal, wir sind hoffentlich unter Freunden).

Irgendeiner muß übrigens den Antrag auf Entlastung stellen. Zum guten Ton gehört es, daß das nicht der Vorstand selbst macht (aber verboten ist es nicht).

Wahl des Vorstands
Je nach Satzung kann diese auch in anderen Zyklen, z.B. nur zwei-, drei oder vierjährlich, geschehen. Kontinuität ist alles.
Die Wahl sollte so vor sich gehen (wenn keine anderen Bestimmungen in der Satzung stehen):
als erstes wird ein Wahlausschuß gebildet, der die Wahl leitet. Die Leute in diesem Ausschuß sollten sich nicht zur Wahl auf irgendeinen Posten zur Verfügung stellen

Dann nehme nacheinander die Posten (als erstes z.B. 1. Vorsitzender).
Erst werden die Kandidaten festgestellt.
Dann werden sie von den Mitgliedern gewählt (jeder nur eine Stimme). Wenn im ersten Wahlgang schon ein eindeutiger Sieger (der über die Hälfte der gültigen Stimmen bekommen hat) feststeht, dann ist der gewählt. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht in die Rechnung. Bei 4 A-Stimmen, 3 Enthaltungen, 1 ungültigen Stimmen und 2 B-Stimmen ist A gewählt, da er 4 von 6 gültigen Stimmen bekommen hat.

Wenn nicht, wird es kompliziert. Es muss nämlich neu gewählt werden (natürlich nur der Posten). Dafür wäre es gut, wenn Kandidaten mit wenigen Stimmen freiwillig zurücktreten. Es ist mir nämlich nicht bekannt, ob sie dazu gezwungen werden können. Und in Ewigkeit wählen …

Wenn die Satzung dies erlaubt, ist auch Blockwahl möglich. (Achtung: Nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist die Bestellung eines Vereinsorgans durch eine Blockwahl nur bei Vorliegen einer entsprechenden Bestimmung in der Vereinssatzung zulässig (3 Z BR 340/2000 13. Dezember 2000). Ob das auch für andere Bundesländer gilt, weiß ich leider nicht …)
Falls ein Antrag auf Blockwahl gestellt wird, muß dieser vorher abgestimmt werden. Wenn ihm zugestimmt wird (absolute Mehrheit), ist der Vorstand gewählt. Achtung: den Posten müssen direkt die Leute zugeordnet sein (also A als Präsi, B als Kassenwart, etc.). Nur sagen: wir 5 wollen Vorstand machen, wir teilen uns das dann selber auf, geht halt nicht. Wenn die Blockwahl abgelehnt wurde, wird normal gewählt (und die Leute, die sich Block wählen lassen haben wollen, dürfen ganz normal gewählt werden).

Die Satzung kann auch andere Regelungen vorsehen, z.B. das für die Wahl zu einem Posten ausreichend ist, mehr gültige Stimmen auf sich zu vereinen als jeder der anderen Kandidaten, und das bei Gleichwahl eine Stichwahl geschieht. Manche Satzungen schreiben dann für Stimmgleichheit in der Stichwahl das Losverfahren vor.

Achtung: die Gewählten müssen auch einverstanden sein! Falls jemand trotz Abwesenheit gewählt werden soll, dann sollte derjenige vorher schriftlich sein Einverständnis erklären.

Vertretung des Vereins

Grundsätzlich müssen alle Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln. Das ist etwas umständlich. Besser sind in der Satzung Sätze wie (bitte nur einen wählen):

  • Der Verein wird vertreten durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter, und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich.
  • Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
  • Der Verein wird vertreten durch seinen Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter.

Tja, es kann aber vorkommen, daß keiner vom Vorstand in der eigentlichen Spielleitung ist. Wie kann die Spielleitung denn ein Rechtsgeschäft abschließen? Ganz einfach: indem die Bevollmächtigten eine Vollmacht ausstellen: „Wir beauftragen und bevollmächtigen Herrn Harry Larper, LARPBurg 1, 99999 LARPHausen, für unseren Verein einen Vertrag über 12321 Euro mit der Jugendherberge Bilstein abzuschließen.“

Bei Verträgen ist übrigens genau zu achten, daß der Verein und nicht die verhandelnde Einzelperson als Vertragspartner genommen wird.

Vorteile als Verein

Im Falle einer großen Schadensersatzforderung ist ein eingetragener Verein Schuldner und damit auch derjenige, der den Bach runtergeht. Der Vorstand haftet grob gesagt nur, wenn man ihm selbst grobe Fahrlässigkeit vorwerfen kann, die „einfachen Vereinsmitglieder“ eigentlich nur bei Vorsatz („Wir gründen jetzt einen Verein zum Geldvernichten“.) Achtung für den Vorstand: z.B. haftet der Vorstand für sämtliche Steuerschulden des Vereins (der Staat ist schon klüger als man denkt).

Links

Alle Vereinsbelange sind schon im Netz ausreichend behandelt:

Was bedeutet „zu zweit vertretungsberechtigt“?

In manchen Satzungen findet man bei den Kompetenzen des Vorstands die Aussagen „Der Vorstand ist nur gemeinsam vertretungsberechtigt“ bzw. „Mitglieder des Vorstands sind nur zu zweit vertretungsberechtigt.“ Das bedeutet, daß Geschäfte nach außen von zwei (bzw. bei gemeinsam von allen) Mitgliedern des Vorstands zusammen vorgenommen werden können. Verträge müssen z.B. von zweien unterschrieben werden. Das hat Vorteile (dann kann nicht der Vorsitzende einfach mal ein Auto für 10000DM kaufen), aber auch den Nachteil, das halt immer zwei losziehen müssen. Es ist jedoch möglich, Vollmachten auszustellen. Das geht implizit oder explizit sowieso: wenn man einem Vereinsmitglied den Auftrag erteilt, 5 Radiergummis zu kaufen, brauchen auch nicht die beiden Vertretungsberechtigten mitgehen … Allerdings: diese Vollmacht (z.B. „Der 1. Vorsitzende darf für 200 DM Bier kaufen gehen.“) sollte möglichst schriftlich erfolgen – falls es irgendwann Probleme gibt, sind mündliche Vollmachten eher schwierig zu beweisen.

Vorteile für gemeinnützige Vereine

In vielen Städten kommen gemeinnützige Vereine z.B. über Stadtjugendringe oder Kreisjugendringe an Vorteile – bespielsweise günstige oder gar kostenlose Räume. Allerdings: selbst informieren heißt die Devise.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.