Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Patrick Tenbrock und Carsten Thurau

Achtung: diese AGB sind in den 00er Jahren entstanden. Es ist davon auszugehen, dass sie nicht mehr 100% passend sind, da es neue gesetzliche Vorgaben gibt. Dennoch können sie als Einstieg genommen werden, um eigene zu entwickeln.

Anmerkungen sind kursiv gedruckt.
Erste Anmerkung: jeder kann natürlich nach Bedarf Teile der AGB streichen oder was hinzufügen. Das hier ist nur eine Muster-AGB. Wir übernehmen aber in keinem Fall Garantien dafür, daß diese AGB oder eine modifizierte AGB sämtlichen Schaden abwendet, den man mittels einer AGB abwenden kann. Wir denken allerdings, daß mittels der AGB ein faires Vertragsverhältnis zwischen Spieler und Veranstalter begünstigt werden kann.

§1 Zustandekommen des Vertrages

Der Vertrag kommt zustande durch die Anmeldebestätigung des Veranstalters. Reagiert der Veranstalter nicht innerhalb von 14 Tagen auf die Anmeldung des Teilnehmers, so ist der Teilnehmer an seine Anmeldung nicht mehr gebunden.
Diese Frist ändert gängige Handhabungen durch Spielleitungen: nach einer Anmeldung muß die Spielleitung innerhalb von 14 Tagen entscheiden, ob sie den Menschen auch auf dem CON haben will. Innerhalb dieser Zeit kann sie ohne Begründung ablehnen. Falls der Veranstalter zu spät reagiert, kann wiederum der Teilnehmer sagen: „Nö, jetzt will ich nicht mehr.“ Jetzt könnte die geneigte Spielleitung sagen: bescheuerte Klausel, die lass ich raus. Aber: laut Gesetz ist sie verpflichtet, innerhalb erheblich kürzerer Frist das Angebot des Teilnahmewilligen anzunehmen. Bedeutet: bei der bisherigen Handhabung hätte ein Teilnehmer meistens zu jeder Zeit sagen können: Ich will nicht mehr.  Unter Umständen ist es möglich, die Annahme an die Zahlung durch den Teilnehmer zu koppeln. Das ist jedoch nicht eindeutig geklärt.

§ 2 – Regelwerk

  1. Mit der Anmeldung, spätestens unverzüglich nach der Anmeldebestätigung hat der Teilnehmer der Spielleitung eine Charakterbeschreibung zur Verfügung zu stellen. Diese hat dem von dem Veranstalter vorgegebenen Regelsystem zu entsprechen.
  2. Mit seiner Anmeldung erkennt der Teilnehmer das vom Veranstalter vorgegebene Regelsystem als für das Spiel verbindlich an. Die Spielleitung ist berechtigt, auch nach Zustandekommen des Vertrages verbindliche Regeländerungen zu beschliessen. Sollte hierdurch der vom Teilnehmer eingereichte Charakter unspielbar oder wesentlich eingeschränkt werden, so steht dem Teilnehmer ein Rücktrittsrecht unter voller Erstattung seines Spielbeitrags zu.

§ 3 – Sicherheit

  1. Der Teilnehmer versichert, unter ausreichender Würdigung der zu erwartenden körperlichen, geistigen und seelische Belastungen in der Lage zu sein, an der Veranstaltung teilzunehmen. Soweit die zu erwartenden Belastungen nicht aus dem beigelegten Informationsmaterial hervorgehen, kann im Zweifelsfall der Veranstalter hierzu weitere Auskünfte erteilen.
    Ist eigentlich keine Regelung und gehört deswegen eigentlich nicht in den AGB-Teil des Vertrags, sondern eher zu den Sicherheitsbestimmungen. Hat keine rechtliche Bewandnis, könnte aber den Teilnehmer nochmal zum Nachdenken bringen.
  2. Der Veranstalter behält sich vor, die Ausrüstung des Teilnehmers einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Beanstandete Gegenstände dürfen im Spiel nicht weiter verwendet werden. Zuwiderhandlungen können zum Ausschluß führen.
    Auf deutsch: der Veranstalter kann Polsterwaffen, Rüstungen, etc. aus dem Spiel nehmen, wenn sie ihm zu gefährlich erscheinen.
  3. Der Teilnehmer ist verpflichtet, seine Ausrüstung (insbesonders die von ihm verwendeten Polsterwaffen und Rüstungen) auf Spielsicherheit zu kontrollieren. Soweit sei den Sicherheitsbestimmungen nicht oder nicht mehr entsprechen, hat er sie selbständig aus dem Gebrauch zu nehmen. Jeder Teilnehmer muß also immer wieder seine Waffen kontrollieren und bei Bedarf selbst aus dem Spiel zu nehmen. Das Risiko trägt der Teilnehmer, nicht der Veranstalter. Wenn der Teilnehmer die Prüfungen nicht vornimmt, macht er sich ggf. schadenersatzpflichtig.
  4. Der Teilnehmer verpflichtet sich, über das normale Risiko von Live-Rollenspiel hinausgehende Gefährdungen für sich, andere Teilnehmer und die Umgebung zu vermeiden. Insbesondere zählt dazu das Klettern an ungesicherten Steilhängen und Mauern, das Entfachen von offenen Feuern außerhalb von dafür vorgesehenen Feuerstätten.
  5. Wer Alkohol in einer Menge getrunken oder Medikamente zu sich genommen hat, die das Führen eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen unzulässig macht, hat von Kämpfen jeder Art sowie von körperlich gefährlichen Übungen wie Klettern unbedingt Abstand zu halten. Zuwiderhandlungen führen zum sofortigen Ausschluß vom Spiel.
  6. Den Anweisungen des Veranstalters und seiner Erfüllungsgehilfen ist Folge zu leisten.
  7. Teilnehmer, die gegen die Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder den Anweisungen des Veranstalters in schwerwiegender Art und Weise oder wiederholt nicht Folge leisten, können von der Veranstaltung verwiesen werden, ohne daß der Veranstalter eine Pflicht zur Rückerstattung des Teilnehmerbeitrages hat.
    Teilnehmer, die sich grob spielstörend verhalten, z.B. dauernd andere Leute outtime anpöbeln, oder grob oder wiederholt mogeln, oder z.B. mit Hilfe von Pyros die Sicherheit anderer gefährden, können somit vom CON geschmissen werden.

§ 4 – Haftung

  1. Mit Ausnahme der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit wird die Haftung des Veranstalters wie folgt beschränkt: Der Veranstalter haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.
    Bedeutet, daß unter anderem mißlungene Waffenchecks, Abbruch des Spiels etc. nicht zu Schadensersatzansprüchen seitens der angemeldeten Spieler und NSCs führen können. 
  2. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Pflichtverletzung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.
    Beispiel: Spielleitung verursacht Feuer. Jemand hatte Zelt dabei (Unikat), hat sich verpflichtet im Schadensfall eine Million zu zahlen. Veranstalter muß durch diese Klausel trotzdem nur noch für ein normales Zelt zahlen.

§ 5 – Urheberrecht an Aufzeichnungen

  1. Alle Rechte an seitens des Veranstalters gemachten Ton-, Film- und Videoaufnahmen bleiben dem Veranstalter vorbehalten.
  2. Der Veranstalter ist berechtigt, die ganze Veranstaltung oder Teile davon aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen zu Zwecken der Eigenwerbung zu verwerten.
    Das bedeutet: es ist dem Veranstalter möglich, z.B. Fotos ins Internet zu stellen oder für die nächste Anmeldung zu benutzen. Es ist nicht möglich, z.B. einen Film über das LARP herauszubringen! Dafür müßte „zu Zwecken der Eigenwerbung“ durch „gewerblich“ ersetzt werden.
  3. Alle Rechte an der aufgeführten Handlung, sowie dem vom Veranstalter verwendeten Ensemble von Begriffen, Eigennamen und Nicht-Spieler-Charakteren bleiben dem Veranstalter vorbehalten. Die Rechte an den Spielercharakteren, ihrer Geschichte sowie ihrem Teil der Handlung verbleiben bei dem jeweiligen Spieler.
    Bedeutet: wenn ein Teilnehmer aus irgendwelchen Gründen ein Buch über die Veranstaltung oder die NSC-Charaktere schreiben will, muß er vorher den Veranstalter fragen. Genauso ist es, wenn ein anderer Veranstalter die NSCs benutzen will. Keiner muß aber Angst haben, die Rechte an seinem Charakter zu verlieren.
  4. Aufnahmen von Seiten der Teilnehmer sind für private Zwecke zulässig.
    Somit darf z.B. Ralf Hüls weiter hervorragende Fotos auf CONs machen. Achtung: wenn z.B. ein Teilnehmer Fotos beanstandet, auf denen er zu sehen ist, müssen diese allerdings von der Homepage genommen werden.
  5. Jede öffentliche Aufführung, Übertragung oder Wiedergabe von Aufnahmen, auch nach Bearbeitung, ist nur mit Einverständnis des Veranstalters zulässig.

§ 6 – Rücktritt, Nichtannahme der Anmeldung, Ausschluß von der Veranstaltung

  1. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Teilnehmerplätze sind nicht übertragbar.
    Sollte der Teilnehmer verhindert sein, so ist es nicht ohne weiteres möglich, daß eine andere Person an seiner Stelle an der Veranstaltung teilnimmt.
  2. Bei Rücktritt des Teilnehmers nach Vertragsschluß gem. § 1 – egal zu welchem Zeitpunkt – wird eine Stornogebühr von Euro 15 fällig. Wenn der Teilnehmer eine Ersatzperson als Teilnehmer stellt, und mit dieser Ersatzperson kommt ein Vertrag nach §1 zustande, so mindert sich die Stornogebühr auf 5 Euro.
  3. Bei Rücktritt versucht der Veranstalter, den Platz anderweitig zu vergeben. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Teilnehmerbeitrag nicht zurückerstattet.

§ 7 – Teilnehmerbeitrag, Zahlungsverzug

  1. Die Zahlung des Teilnehmerbeitrages erfolgt grundsätzlich im Voraus. Sollte die Zahlung bis zum Veranstaltungstermin nicht erfolgt sien, so wird ein Säumniszuschlag von Euro 15,- fällig. Unberührt davon bleibt das Recht des Veranstalters, tatsächlich entstandene höhere Unkosten gegen Quittungsvorlage geltend zu machen.
    Der zweite Satz kann geldrettend sein. Beispielsweise: 10 Leute zahlen zu spät, dadurch gerät das Konto des Veranstalters in den Dispokredit. Der Veranstalter kann nun die entstehenden Zinsen von den Zuspätzahlern einfordern.
  2. Ist der Teilnahmebeitrag noch nicht in voller Höhe entrichtet, ist der Veranstalter berechtigt, dem Teilnehmer eine Frist zur Zahlung zu setzen verbunden mit der Erklärung, daß er nach Ablauf der Frist den Platz einem Dritten überläßt. Die gesetzte Zahlungsfrist muß mindestens 8 Tage betragen.
    Wenn ein Spieler noch nicht bezahlt hat, kann der Veranstalter von der Zusage zurücktreten. Er muß dem Spieler aber eine angemessene Frist (8 Tage) zur Zahlung lassen.
  3. Sollte ohne schuldhaftes Zutun des Veranstalters beim Einzug des Teilnehmerbeitrages im Lastschriftverfahren oder im Scheckverfahren eine Rücklastschrift erfolgen, so hat der Teilnehmer die anfallenden Bankgebühren zu tragen.
    Auf Deutsch: platzt der Scheck des Teilnehmers, hat der Teilnehmer die anfallenden Gebühren zu zahlen.
  4. Bei Anmeldungen im Namen und Rechnung eines Dritten haftet der Anmeldende für dessen Verbindlichkeiten aus dieser Verpflichtung als Gesamtschuldner.
    Hin und wieder kommt es bei LARPs zu Gruppenanmeldungen: einer meldet z.B. 8 Leute gleichzeitig an. Wenn jetzt jemand von diesen abgespringt, ist der Anmeldende derjenige, der bezahlen muß.

§ 8 – NSC-Klausel

  1. Der NSC ist an die Weisung der Spielleitung gebunden. Ihren Anordnungen hat er Folge zu leisten.
    Hier wird eigentlich nochmal explizit gesagt, warum NSCs eigentlich weniger zahlen müssen: weil ihnen Dinge vorgeschrieben werden.
  2. NSCs, die aus Gründen von §3 der Veranstaltung verwiesen werden, können über ihren Teilnehmerbetrag hinaus auf die volle Höhe des SC-Beitrags in Anspruch genommen werden.
    Hintergrund ist eigentlich, daß NSCs, die auf dem CON sich selbstständig machen, z.B. ihren eigenen Charakter spielen, eigentlich SC-Beitrag zahlen müssten. Wäre von der Formulierung her nochmal zu überdenken

§ 9 – Rabatte

  1. Werden Teilnehmern für die Wahrnehmung bestimmter Funktionen Rabatte vom üblichen Teilnehmerbeitrag eingeräumt, so gilt die Differenz als gestundet, bis die vereinbarte Leistung im vereinbarten Umfang erbracht wurde. Von dieser Regelung sind Rabatte für Sanitäter ausdrücklich ausgenommen.
    Beispiel: Barden oder Tavernencrew machen nix bardiges oder taverniges, sondern gehen munter Plot lösen. Dann dürfen sie auch Spielerbeitrag bezahlen. Sanitäter sind ausgeschlossen: falls es keine Verletzen gibt, nehmen sie u.U. ihre Funktion nicht wahr, dafür können sie aber nix.
  2. Können die Teilnehmer nach Absatz 1 die vereinbarte Leistung aus einem Grund nicht erbringen, für den der Veranstalter die Verantwortung trägt, so bleibt der Rabatt gleichwohl bestehen.
    Beispiel: Masseurin kann nicht massieren, weil das mit der SL vereinbarte warme Zelt nicht da ist. Sie hat trotzdem Anrecht auf den Rabatt.

§ 10 – Hinweis nach Bundesdatenschutzgesetz

  1. Der Teilnehmer erklärt sich einverstanden, daß seine Daten von Beginn der Anmeldung an in einer automatisierten Kundendatei geführt werden.
    Somit ist möglich, die Adressen und Fotos der Teilnehmer weiter zu benutzen, um z.B. für das nächste CON einzuladen.
  2. Die gespeicherten Daten zur Person des Teilnehmers können Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, Fax, Email sowie eine Fotographie umfassen. Diese Stammdaten werden auf unbegrenzte Zeit gespeichert. Darüberhinaus werden vorübergehend Daten zur jeweiligen Veranstaltung gespeichert (Charaktername, -klasse, etc).
  3. Freiwillig angegebene Daten zum Gesundheitszustand des Teilnehmers werden vertraulich behandelt und nicht elektronisch gespeichert oder weitergegeben.
    Es wäre also nicht sinnvoll für den Veranstalter, Angaben wie z.B. „Carsten fällt um, wenn er Blut sieht“ weiterzuplappern – außer wenn dieser das von Mensch zu Mensch auch erzählt.

§ 11 – Sonstiges

Die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt von der Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.
Ergibt sich eigentlich aus dem Gesetz (§306 Absatz 1 BGB).

Klauseln, die noch zusätzlich hineingenommen werden könnten

  • Der Veranstalter achtet nicht auf eine nach Geschlechtern getrennte Unterbringung.
  • Der Teilnehmer darf Getränke, insbesondere jede Art von alkoholischen Getränken zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Es sein denn, der Veranstalter gibt hierfür ausdrücklich schriftlich die Erlaubnis.
  • Es gelten die Allgemeinen Geschäfts- sowie Teilnahmebedingungen des Veranstalters und das Recht der Bundesrepublik Deutschland, Erfüllungsort und Gerichtsstand sind – soweit das zulässigerweise vereinbart werden kann – der Sitz des Veranstalters.

Interessant wird je nach CON auch eine Klausel, die das Alter der Mitspieler regelt. Je nachdem könnte benutzt werden:

nur Volljährige
Jeder Teilnehmer muss des Alter von 18 Jahren erreicht haben.

ab 16 Jahren mit Einschränkungen
Jeder Teilnehmer muss das Alter von 16 Jahren erreicht haben, alle unter 18 Jahren müssen auf jeden Fall eine volljährige Aufsichtsperson, die unterschriebene Vollmacht zur Übernahme der Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten und einen gültigen Ausweis besitzen.
Jede Aufsichtsperson muss während der Veranstaltung zur gleichen Zeit wie der zu beaufsichtigenden Person an der Veranstaltung anwesend sein. Die Aufsichtsperson haftet für den Zeitraum der Veranstaltung in vollem Umfang für die minderjährige Person.

frei
Jeder Teilnehmer unter 18 Jahren müssen auf jeden Fall eine volljährige Aufsichtsperson, die unterschriebene Vollmacht zur Übernahme der Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten und einen gültigen Ausweis besitzen.
Jede Aufsichtsperson muss während der Veranstaltung zur gleichen Zeit wie der zu beaufsichtigenden Person an der Veranstaltung anwesend sein. Die Aufsichtsperson haftet für den Zeitraum der Veranstaltung in vollem Umfang für die minderjährige Person.
Jeder Teilnehmer unter 16 Jahren kann nur in Begleitung seiner Eltern auf dem CON teilnehmen.

bekannte Klauseln, die wir aus guten Gründen rausgelassen haben

  • Der Veranstalter behält sich vor den als Spielern angemeldeten Teilnehmern auch ohne deren Einwilligung an dessen gespielten Charakteren regeltechnische Veränderungen vorzunehmen. Alle Teilnehmer verpflichten sich die durch den Veranstalter im Laufe der Veranstaltung regeltechnisch geänderten Charaktere mit der erfolgten Veränderung nicht rückgängig zu ändern. Diese Regelung beinhaltet insbesondere auch den Tod oder das Weiterleben des gespielten Charakters sowie Änderungen an dessen Fähigkeiten.
    Diese Klausel ist vor allem in der Umsetzung fraglich. Was macht man, wenn ein Spieler die Fähigkeiten seines Charakters nach dem CON doch ändert? Klagen? Durch die Klausel erreicht man nichts, höchstens Spielerschwund. Interessant wäre vielleicht eine Abart der Klausel, wonach auf dem CON selbst die Spielleitung die Fähigkeiten ändern kann. Das ist im Normalfall aber in den Regeln festgelegt.
  • Von Teilnehmern gemachtes Bildmaterial ist dem Veranstalter auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
    Ob die Klausel gültig ist, ist fraglich. Die Aussage ist aber etwas bedenklich: warum muss der Teilnehmer dazu gezwungen werden? Und es stellt sich die Frage: wie soll er dazu gezwungen werden?
  • Alle Nebenabreden und Änderungen des Teilnehmervertrages sowie der AGB bedürfen der Schriftform. Sie erlangen Gültigkeit erst nach der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters.
    Diese Klausel ist eigentlich irrelevant, da mündliche Abmachungen rechtlich genauso gültig sind wie schriftliche. Unter anderem kann man auch mündlich abmachen, daß die Klausel nicht gültig ist. Eine andere Sache ist natürlich die Nachweisbarkeit einer mündlichen Abmachung. Deswegen ist es sinnvoller, Änderungen schriftlich abzumachen.
  • Der Veranstalter haftet nicht für Mängel, die ein Unterbringungsort oder ein Veranstaltungsort mit sich bringt.
    Auch diese Klausel ist ungültig. Bei Mängeln ist man haftbar, aber kann wiederum den Anbieter am Veranstaltungsort, z.B. Jugendherbergswerk, in Regreß nehmen.
  • Abweichende Klauseln für Vollkaufleute
    In einigen LARP-AGBs waren abweichende Klauseln für Vollkaufleute enthalten. Diese sind in den AGBs eigentlich nicht sinnvoll. Es empfiehlt sich viel mehr, einen Vertrag mit dem einzelnen Kaufmann (Musiker, Händler, etc.) zu machen, der auch weitere Dinge wie z.B. Auftrittsdauer regeln sollte.
  • Weitergabe von Daten an andere Veranstalter
    Ist ein kompliziertes Thema. Besser rauslassen.
  • Schadensersatz aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. 
    ist in Punkt 3 Absatz 1 enthalten
  • Eine private Haftpflichtversicherung wird vorausgesetzt.
    Der Vorteil dieser Klausel: man kann sicher sein, dass ein Teilnehmer für einen Schaden, den er aus Fahrlässigkeit begangen hat, auch zahlen kann (kaputte Brille eines anderen Spielers bis zur Veranstaltereigenen PA-Anlage, die der Teilnehmer umgeworfen hat). Hier müsste der Veranstalter aber kontrollieren, ob die Teilnehmer versichert sind, zum Beispiel durch Einsenden einer Kopie des Versicherungsscheins durch die Teilnehmer.

Anmerkung

  • Es müsste klar dargestellt werden, wer eigentlich Veranstalter ist. Bei einem Verein ist das nicht so das Problem, da ist es der Verein – sofern der das will. Was ist, wenn der Veranstalter eine IG ist? Dann handelt es sich beim Veranstalter um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Jedes Mitglied dieser Gesellschaft ist einzeln in voller Höhe haftbar. Wer ist Mitglied der GbR? Das ist gar nicht so einfach und aus Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Beispiel: IG X hat eine Homepage, auf der die Spielleitung, deren Freundinnen und deren beste Kumpels vorgestellt werden. Motto: wir sind die IG X. Zwei Mitglieder A und B dieser IG machen ein CON und geben IG X als Verantwortlichen aus. Sie sind Studenten und bekommen monatlich 500 Euro von ihren Eltern. Auf dem CON geht etwas schief, und zwar wird einer minderjährigen Teilnehmerin ein Auge ausgeschlagen. Ihr Vater, Rechtsanwalt, entdeckt auf der Homepage den selbstständigen Krankengymnasten Y. Das Gericht spricht ihm einen Schadensersatzanspruch gegen Y als Gesamtschuldner in Höhe von 20000 Euro zu. Dazu kommen übrigens Prozeß- und Anwaltskosten. Y ist entsetzt. Mit dem CON hatte er gar nix zu tun, er war auf Mallorca (mit der Freundin eines der Organisatoren, aber das gehört nicht zur Sache). Jetzt kann er noch die anderen IG-Mitglieder ranziehen: A und B haben nix, die alleinerziehende Mutter M versucht selbst gerade, Unterhalt von ihrem geschiedenen Mann einzuklagen, und zwei weitere abgebrochene Studenten leben von der Stütze…
  • Wenn ein Spieler dem anderen die Brille von der Nase haut, ist er schadensersatzpflichtig. Aber: ist das bei Kampfveranstaltungen wie Karate auch so, oder gibt es Klauseln, mit denen man das ausschließen kann?
    Generell: schwierig. Kampfsportveranstalter regeln das scheinbar über eine Vereinshaftpflicht oder eine Veranstalterhaftpflichtversicherung.
    Ist es sinnvoll, das auszuschließen? Wenn alle LARPer in einem Verein wären, könnten sie sich gegenseitig weitestgehend freistellen. Außerdem könnte man dann auch eine geeignete Vereinshaftpflichtversicherung abschliessen. Allerdings und glücklicherweise wäre AGB-Recht nicht mehr anwendbar.
  • Teledienstegesetz: Wie sieht es mit Email-Anmeldungen aus? Eine eMail-Anmeldung ist wirksam. Aber: das BGB sagt in Paragraph§ 126a (Elektronische Form):
    1. Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
    2. Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.

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