Aufsichtspflicht

Eine gute Seite zum Thema Aufsichtspflicht heisst passenderweise aufsichtspflicht.de. Die genannte Seite führt als erstes die passenden Gesetze auf:
§ 823 BGB
Wer vorsätzlich (absichtlich) oder fahrlässig (versehentlich) das Leben, den Körper (äußerliche Wunde, Knochenbruch), die Gesundheit (Organe, Wohlbefinden, Krankheit), die Freiheit (v.a. Fortbewegung), das Eigentum (alle vermögenswerten Rechte) oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 832 BGB
Wer Kraft Gesetzes (z.B. Eltern, Pfleger, Lehrer) oder Vertrag (z.B. Kindergärtnerin, Jugendleiter) zur Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich (nicht bei Notwehr, Notstand oder Einwilligung) zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre.

Das klingt erstmal sehr unschön und macht LARP-Veranstaltern, die für Kinder aufsichtspflichtig sind, wahrscheinlich Angst. Als erstes können wir die Vorsätzlichkeit mal subtrahieren. Wir gehen mal davon aus, dass kein LARP-Veranstalter so blöd ist, jemandem absichtlich so etwas anzutun. (Obwohl Vorsicht: man sollte z.B. keine Spieler real fesseln – sowieso IMHO nicht sinnvoll -, ohne das vorher mit ihnen abzusprechen. Das würde zum Beispiel eine vorsätzliche Einschränkung der Fortbewegung sein…)

Bei Fahrlässigkeit kommt es darauf an, wie hoch die Fahrlässigkeit ist. Nicht bei jedem Schadensfall liegt überhaupt ahnbare Fahrlässigkeit vor. Die Seite aufsichtspflicht.de spricht hier von Fahrlässigkeit, wenn der Jugendleiter die erforderliche Sorgfalt eines durchschnittlichen (d.h. verantwortungsbewußten und ausgebildeten, nicht aber allwissenden) Jugendleiters außer Acht gelassen hat. Das ist IMHO eine sehr brauchbare Definition.

Die Abschätzung, ob und wie schwer (leicht, mittel, grob) die Aufsichtspflicht verletzt wurde, übernimmt letzten Endes das Gericht. Dieses muss neben dem Verhalten des Angeklagten auch das Verhalten und die Reife des Geschädigten in Betracht ziehen. Wenn der Geschädigte wissen müsste, dass sein Verhalten dämlich ist, verringert sich der Grad der Fahrlässigkeit oder sie entfällt ganz. Beispiel: jeder 16jährige muss wissen, dass Sprünge in den 3 Meter tieferen Innenhof zu Verletzungen führen können. (Hat trotzdem mal ein LARPer – volljährig – bei einem Söderland-CON gemacht.) Allerdings geht das Gesetz bei Kindern, die bis zu 7 Jahren alt sind, von keiner Schuldfähigkeit aus!

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